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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBE­DINGUNGEN DER JÄGER GMBH

  • 1 Geltungsbereich/Allgemeines

(1)      Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten nur gegenüber Unternehmern i. S. v. § 14 BGB (nachfolgend: „Kunde“).

(2)      Es gelten ausschließlich die AGB der JÄGER GmbH. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die JÄGER GmbH ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die JÄGER GmbH in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

(3)      Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung durch die JÄGER GmbH maßgebend.

  • 2 Angebote

(1)      Angebote der JÄGER GmbH sind vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung stets freibleibend.

(2)      Kosten für honorarpflichtige Bildmotive sind vorab nicht abzuschätzen und daher in den Angeboten der JÄGER GmbH nicht enthalten. Sie werden gegebenenfalls in einer gesonderten Bestätigung ausgewiesen und gesondert abgerechnet.

(3)      Die Erbringung von rechtlichen oder steuerlichen Beratungsleistungen durch die JÄGER GmbH ist ausnahmslos ausgeschlossen. Für die Frage der rechtlichen, insbesondere werblichen Zulässigkeit einer zu erbringenden Dienstleistung ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.

  • 3 Lieferung

(1)      Liefertermine/Lieferzeiten sind vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung stets unverbindlich.

(2)      Liefertermine/Lieferzeiten hängen davon ab, dass der Kunde etwaigen Mitwirkungspflichten unverzüglich nachkommt, der Kunde die Lieferung rechtzeitig freigibt und die JÄGER GmbH ihrerseits rechtzeitig von Subunternehmern oder mitwirkenden Unternehmern beliefert wird. Sofern eine Freigabe nicht erforderlich ist, tritt an deren Stelle das Datum des Zugangs der Auftragsbestätigung beim Kunden.

  • 4 Gefahrübergang, Preise

(1)      Vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung gelten Lieferungen und Preise stets „ab Werk“. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden. Auf Wunsch des Kunden wird die JÄGER GmbH die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. Dies gilt auch für die Rücksendung vom Kunden zur Verfügung gestellter Materialien.

(2)      Preise verstehen sich ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Liefer- und Versandkosten werden nach Aufwand gesondert berechnet.

(3)      Beträge sind, wenn nicht ausdrücklich anders angegeben, in Euro angegeben und auch ausschließlich in Euro zahlbar.

(4)      Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(5)      Die JÄGER GmbH behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese wird die JÄGER GmbH dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

(6)      Führen Kursschwankungen ausländischer Währungen von über 5 % zu einer Steigerung der Beschaffungskosten, ist die JÄGER GmbH berechtigt, den Preis angemessen zu erhöhen. Die JÄGER GmbH hat die Kursschwankungen nachzuweisen.

(7)      Reisekosten und Reisezeiten werden vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung zusätzlich mit 0,70 Euro pro Straßenkilometer und mit 70,00 Euro pro Stunde und Person berechnet.

(8)      Entwurfsarbeiten sind, da sie ein künstlerisches Werk darstellen, ohne Rücksicht auf Gefallen oder Nichtgefallen zu vergüten.

  • 5 Zahlungsbedingungen

(1)      Rechnungsbeträge werden, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, nach 8 Kalendertagen fällig.

(2)      Bei Dienst- oder Werkleistungen werden bei Projektstart 40 % der Gesamtauftragssumme in Rechnung gestellt.

(3)      Ferner werden im Rahmen des Auftragsfortschritts von der JÄGER GmbH angemessene Abschlagsrechnungen gestellt, deren Bezahlung innerhalb von 8 Arbeitstagen zur Zahlung fällig wird. Die geleisteten Abschlagszahlungen werden von der Schlussrechnung abgezogen.

(4)      Zahlungen mittels Wechsel werden nicht anerkannt.

  • 6 Eigentumsvorbehalt

(1)      Die JÄGER GmbH behält sich an sämtlichen Waren, Werken und übrigen Arbeitsergebnissen („Vorbehaltsgegenstand“) das Eigentum bis zur Bezahlung der gesamten Forderung aus der Geschäftsbeziehung vor.

(2)      Der Kunde ist berechtigt, den Vorbehaltsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt der JÄGER GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der JÄGER GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die JÄGER GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt. Ist dies aber nicht der Fall, so kann die JÄGER GmbH verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner an die JÄGER GmbH bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

  • 7 Postversand von Werbesendungen

(1)      Übernimmt die JÄGER GmbH das Postfertigmachen von Werbesendungen, besteht keine Verpflichtung der JÄGER GmbH, vor der Weiterverarbeitung oder Postauslieferung die Einhaltung der Portogrenzen oder Portobestimmungen durch den Vertragspartner zu überprüfen.

(2)      Portokosten sind auf Anforderung im Voraus zu bezahlen. Entstehen nach der Auslieferung durch die JÄGER GmbH infolge von für die JÄGER GmbH bei der Postauslieferung nicht zu erkennender Gewichtsüberschreitung durch Papiergewichtstoleranzen oder sonstiger Faktoren Portonachforderungen der Deutschen Post oder eines anderen Anbieters, so trägt der Kunde diese Nachforderungen.

(3)      Die Preise für das Postfertigmachen gelten nur für einwandfreies, maschinengerecht zu verarbeitendes Material. Liefert der Kunde hiervon abweichendes Material, so ist die JÄGER GmbH zur Forderung eines angemessenen Erschwerniszuschlags berechtigt.

  • 8 Waren und Materialien des Kunden

(1)      Die Lieferung der vom Kunden anzuliefernden Waren, Materialien und Unterlagen hat frei Haus an die JÄGER GmbH zu erfolgen.

(2)      Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Inhalt der angelieferten Ware, des Materials und der Unterlagen nicht gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf Urheber-, Jugendschutz- und Presserecht und das „Recht am eigenen Bild“, verstößt. Der Vertragspartner stellt die JÄGER GmbH von etwaigen Ansprüchen Dritter diesbezüglich und auf erstes Anfordern frei.

(3)      Es besteht keine Verpflichtung der JÄGER GmbH, die Stückzahlen der vom Kunden angelieferten Ware, des Materials oder der Unterlagen zu überprüfen.

(4)      Die JÄGER GmbH ist berechtigt, nach Aufforderung des Kunden zur Abholung, vom Kunden übergebene Restwaren oder überschüssiges Material spätestens 30 Tage nach Auftragsabwicklung zu vernichten. Die Rücksendung von überzähliger Ware und überzähligem Material erfolgt gegebenenfalls unfrei durch die JÄGER GmbH.

  • 9 Mängel und Mängelhaftung

(1)      Technisch oder durch das verwendete Material bedingte Anordnungs-, Maß-, Register- und Farbabweichungen zwischen Entwurf, Druck, Satz, Probedruck und Druck werden ausdrücklich vorbehalten und stellen keinen Mangel dar.

(2)      Für Druckschriften, Druckqualität, Lagerfähigkeit von selbstdurchschreibenden Papieren aller Art, Spezialpapieren und Folien übernimmt die JÄGER GmbH nur in dem Umfang Gewähr, als sie von den Herstellern der Ware oder den Lieferanten der JÄGER GmbH übernommen wird.

(3)      Die JÄGER GmbH überprüft Massendrucksachen vor dem Versand nur stapelweise auf Mangelfreiheit. Die Rüge der Mangelhaftigkeit kann in diesem Falle nur dann erhoben werden, wenn mindestens 3 % der Drucksachen mangelhaft sind.

(4)      Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind der JÄGER GmbH spätestens binnen 7 Tagen, in jedem Fall aber vor einer Verarbeitung oder Weiterveräußerung des Liefer- oder Reparaturgegenstandes oder des Werkes schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns nach § 377 HGB bleiben unberührt.

(5)      Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, ist der Kunde berechtigt, nach Wahl von der JÄGER GmbH Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu verlangen. Soweit ein Mangel des Reparaturgegenstandes oder des Werkes vorliegt, ist der Kunde berechtigt, nach Wahl von der JÄGER GmbH Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Herstellung eines neuen Werkes zu verlangen. Im Fall der Mangelbeseitigung ist die JÄGER GmbH verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefer- oder Reparaturgegenstand oder das Werk nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(6)      Mit keiner der vorstehenden Regelungen ist eine Änderung der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung bezweckt.

(7)      Im Übrigen ist die Haftung für Sach- und Rechtsmängel ausgeschlossen. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden nach § 11 bleiben hiervon unberührt.

  • 10 Mehr-/Minderlieferung

(1)      Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % sind zulässig. Bei farbigen oder schwierigen Druck-Erzeugnissen sind Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 15 % möglich. Diese Prozentsätze erhöhen sich zusätzlich um die branchenüblichen Toleranzsätze des Papierlieferanten.

(2)      Der Preisberechnung wird die von der JÄGER GmbH tatsächlich gelieferte Menge zugrunde gelegt.

  • 11 Haftung

(1)      Die JÄGER GmbH prüft nicht, ob Waren oder Leistungen, insbesondere Entwürfe, gegen Rechte Dritter (Urheberrecht, Warenzeichen, Firmenrecht usw.) oder Vorschriften des Wettbewerbsrechts verstoßen. Die JÄGER GmbH haftet nicht gegenüber dem Kunden, dies gilt auch für mittelbare Schäden des Kunden.

(2)      Der Kunde haftet dafür, dass der Inhalt angelieferter Druckvorlagen nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Desgleichen haftet er dafür, dass solche Druckvorlagen nicht Urheberrechten Dritter unterliegen. In allen Fällen stellt der Vertragspartner die JÄGER GmbH von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.

(3)      Die JÄGER GmbH haftet nicht für Fehler in Dokumenten, die der Kunde zur Weiterverwendung freigegeben hat.

(Die Haftung der JÄGER GmbH auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen eingeschränkt. Die Einschränkungen gelten nicht für die Haftung der JÄGER GmbH wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Die JÄGER GmbH haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt, deren Einschränkung den Vertragszweck gefährdet. Soweit eine vertragswesentliche Pflicht verletzt ist und die JÄGER GmbH dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf vertragstypische vorhersehbare Schäden begrenzt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der JÄGER GmbH.

  • 12 Geheimhaltung und Datenschutz

(1)      Der Kunde ist vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung nicht berechtigt, Ideen, Entwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Originale, Filme, digitale Werke, Druckträger, Adressen oder andere Unterlagen, die ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugänglich gemacht werden, Dritten zu überlassen.  Alles Weitere regelt eine ggfs. gesondert abzuschließende Verschwiegenheitsvereinbarung.

(2)      Die JÄGER GmbH weist darauf hin, dass im Rahmen des Hostings und des Access-Providings Bestands-Zugangsdaten gespeichert werden, sofern dies zur Vertragsdurchführung und -abrechnung erforderlich ist.

(3)      Die JÄGER GmbH speichert die Daten des Kunden für die Nutzung im Rahmen des Vertragsverhältnisses. Es gelten für alle Daten die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz.

  • 13 Abtretung

Die Abtretung von Ansprüchen gegen die JÄGER GmbH ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der JÄGER GmbH zulässig.

  • 14 Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte

(1)      Die JÄGER GmbH behält das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung und Bearbeitung an JÄGER GmbH Ideen, Entwürfen, Skizzen, Originalen, Filmen, digitalen Werken, Druckträgern sowie sonstigen Arbeitsergebnissen vor, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

(2)      Der Kunde erhält – sofern nicht Abweichendes vereinbart – die Arbeitsergebnisse im PDF-Dateiformat. Ein Anspruch auf Herausgabe der offenen Daten besteht insoweit nicht. Für die Herausgabe der offenen Daten wird – sofern nichts Abweichendes vereinbart – eine Vergütung in Höhe von 30 % des Auftragswertes der entsprechenden Dokumente fällig.

(3)      Die Vervielfältigung von Entwürfen der JÄGER GmbH ist ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung nicht gestattet.

(4)      Die Einräumung von Nutzungs- und Bearbeitungsrechten an allen Arbeitsergebnissen der JÄGER GmbH erfolgt vorbehaltlich der vollständigen Zahlung. Der Umfang der Rechteübertragung richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen oder dem Vertragszweck. § 31 Abs. 5 UrhG findet Anwendung.

(5)      Der JÄGER GmbH steht ein Auskunftsanspruch über die Nutzung der Arbeitsergebnisse durch den Kunden zu.

(6)      Die JÄGER GmbH wird von dem Kunden bei Veröffentlichungen in üblicher Form als Urheber genannt. Ein etwaiger Verzicht der JÄGER GmbH auf Urhebernennung bei jeglichen Formen von Werken oder werkähnlichen Leistungen bedarf der Schriftform.

(7)      Die JÄGER GmbH ist berechtigt, den Kunden als Referenz zu nennen. Von jedem hergestellten Werbemittel stehen der JÄGER GmbH 20 Belegexemplare zu. Die JÄGER GmbH ist weiter berechtigt, von Werbemitteln, die die JÄGER GmbH für Kunden hergestellt hat, auf eigene Kosten Fortdrucke in beliebiger Menge für Eigenwerbung herzustellen und zu verbreiten, auch zur Teilnahme an Wettbewerben.

  • 15 Adressvermittlung

(1)      Die JÄGER GmbH wird im Falle gemakelter Adressen nur als Vermittler des Adressvermieters (Adressvermittlung) tätig. Aus diesem Grund übernimmt die JÄGER GmbH keine Gewährleistung für mangelhafte Adressen. Auch steht die JÄGER GmbH nicht für die Richtigkeit der vom Vermieter gemachten Angaben, insbesondere nicht für dessen Zusicherungen, ein. Das vorstehend Geregelte gilt entsprechend für Adressentausch.

(2)      Der Kunde hat den Mietpreis an die JÄGER GmbH als Inkassobevollmächtigte des Adressvermieters zu bezahlen.

(3)      Bei gemakelten Adressen kann der Mietpreis bei Rückgabe der Retouren nur dann rückerstattet werden, soweit die Retouren 3 % der Gesamtsumme übersteigen und eine Zustellung innerhalb von 6 Wochen nach der Lieferung erfolgte. Der JÄGER GmbH müssen die Originaladressträger, bei Briefhüllen außerdem die Versandhüllen, zur Verfügung gestellt werden.

(4)      Die durch die Postvermerke auf den Retouren bekannt gewordenen, neuen Adressen darf der Kunde nicht verwenden. Der Kunde ist verpflichtet, dem Adressvermieter jede Retoure zwecks Überarbeitung der Adresskollektion zur Verfügung zu stellen.

(5)      In der Werbung des Kunden darf kein Hinweis auf die Herkunft der Adressen enthalten sein, wenn nicht der Adressvermieter einem solchen Hinweis zugestimmt hat.

  • 16 Mehrfachverwendung von Adressen

(1)      Der Kunde ist ausschließlich berechtigt, die von der JÄGER GmbH bezogenen Adressen einmalig zu verwenden. Davon werden auch aufgrund postalischer Retourvermerke bekannt gewordene Adressen erfasst. Die Verwendungsbeschränkung gilt nicht für Adressen von Dritten, die aufgrund der Werbung bei dem Kunden Leistungen oder Waren beziehen oder ein Angebot anfordern. Hiervon sind jedoch im Rahmen von Preisausschreiben erhaltene Adressen ausgenommen.

(2)      Im Falle des Verstoßes gegen vorstehende Vereinbarung hat der Kunde an JÄGER GmbH eine Vertragsstrafe in Höhe des zehnfachen Preises des Adressauftrags. Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wird die Vertragsstrafe auf diese jedoch angerechnet.

(3)      Der Kunde ist mit der Überwachung der Einhaltung seiner Verpflichtung aus Ziff. 1 durch die Verwendung von Kontrolladressen einverstanden. Zum Nachweis des Verstoßes gegen Ziff. 1 genügt die Vorlage einer Kontrolladresse.

  • 17 Datenverarbeitung

(1)      Alle Datenträger und aufgezeichneten Daten, die der Vertragspartner der JÄGER GmbH übergibt, müssen zur Verarbeitung auf dem Datenverarbeitungssystem der JÄGER GmbH geeignet sein. Der Vertragspartner stellt die Jäge GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter hinsichtlich der von ihm überlassenen Daten frei.

(2)      Die JÄGER GmbH ist nicht zur Überprüfung der übergebenen Daten verpflichtet. Für den Verlust von Daten übernimmt die JÄGER GmbH keinerlei Haftung. Die JÄGER GmbH lehnt jegliche Haftung für die Inhalte ab, die im Auftrag des Kunden veröffentlicht wurden.

(3)      Eigentums- und Urheberrechte an allen von der JÄGER GmbH zur Verfügung gestellten Systemen, Programmen, Programmteilen und den dazugehörigen Dokumentationen bleiben uneingeschränkt bei der JÄGER GmbH. Der Vertragspartner verpflichtet sich, solche Systeme, Programme, Programmteile und die dazugehörigen Dokumentationen weder zu kopieren noch sie Dritten zugänglich zu machen.

(4)      Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung hat der Kunde an die JÄGER  GmbH eine Vertragsstrafe in Form eines angemessenen Schadensersatzes, dessen Höhe im Streitfall durch das zuständige Landgericht nach billigem Ermessen festgelegt wird, zu zahlen. Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt, eine etwaige Vertragsstrafe wird jedoch auf diese angerechnet.

(5)      Die JÄGER GmbH behält sich das Recht auf Änderung der eingesetzten Systeme, Programme, Programmteile und des Durchführungsortes vor.

(6)      Vorausgesetzt, dass vom Vertragspartner richtige Eingabedaten angeliefert werden, gewährleistet die JÄGER GmbH die Richtigkeit der EDV-Arbeiten. Fehlerhafte Arbeiten, die von der JÄGER GmbH zu vertreten sind, werden, soweit als möglich, unter Ausschluss weiterer Ansprüche von der JÄGER GmbH richtiggestellt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Arbeiten der JÄGER GmbH nach Anlieferung zu prüfen und die JÄGER GmbH über etwaige Fehler unverzüglich zu informieren.

  • 18 Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand

(1)      Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz der JÄGER  GmbH.

(2)      Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3)      Nicht ausschließlicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der JÄGER GmbH.

Stand: 03/2022